Ordnung des Finanzausschusses

Grundlagen sind die Artikel 36 bis 40 der Kirchenverfassung sowie Abschnitt 11 der
Geschäftsordnung des Kirchenrates vom 14.07.2020

1. Aufgaben
1.1 Der Finanzausschuss berät den Kirchenrat bei der Verwaltung der kircheneigenen Grundstücke und Gebäude einschließlich des Inventars im Rahmen des Artikel 23 Abs. 5 Nr. 3-13.
1.2 Er ist ermächtigt, im Rahmen des Haushaltsplanes Ausgaben vorzunehmen, die
mit der Instandhaltung des Eigentums verbunden sind. Geringfügige Überschreitungen im Umfang von rd. 10 % werden akzeptiert.
Für die Ausführung außerplanmäßiger Aufgaben bedarf es der vorherigen
Zustimmung des Kirchenrates.
1.3 Der Finanzausschuss wirkt in Zusammenarbeit mit dem Rechnungsführer bzw.
der Rechnungsführerin bei der Erstellung des Haushaltsvoranschlages für das
kommende Jahr mit.
Er nimmt die Jahresrechnung des Vorjahres vom Rechnungsführer bzw. der
Rechnungsführerin entgegen und legt sie dem Kirchenrat zur Entlastung vor.
Die Prüfung der Kassen erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende
des Finanzausschusses und ein vom Kirchenrat gewähltes Gemeindeglied.
Externe Prüfungen durch das Reformierte Kirchenamt im Rahmen des Kooperationsvertrages sind darüber hinaus möglich.
1.4 Der Finanzausschuss bereitet bedeutende Entscheidungen in finanziellen und
baulichen Angelegenheiten zur gemeinsamen Beratung mit dem Kirchenrat vor.
1.5 Der Finanzausschuss macht Vorschläge zur Aufstellung von Richtlinien für die
zu zahlenden kirchlichen Beiträge.

2. Zusammensetzung und Leitung
2.1 Der Kirchenrat beruft vier Finanzausschussmitglieder für jeweils vier Jahre in
den Finanzausschuss. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Finanzausschuss hat
ein Vorschlagsrecht.
Der Kirchenrat beruft eine/n oder mehrere Baubeauftragte/n auf unbestimmte
Zeit in den Finanzausschuss.
Der Rechnungsführer bzw. die Rechnungsführerin ist beratendes Mitglied im Finanzausschuss.
Bei Bedarf kann der bzw. die Sicherheitsbeauftragte hinzugezogen werden.
2.2 Wird ein Ausschussmitglied in den Kirchenrat gewählt, scheidet es aus und es
wird ein neues Ausschussmitglied berufen.
2.3 Ein Mitglied des Kirchenrates arbeitet im Finanzausschuss als „Bindeglied“ zwischen beiden Gremien mit. Die Entsendung erfolgt für jeweils zwei Jahre.
2.4 Für den Rechnungsführer bzw. die Rechnungsführerin sowie für den oder die
Baubeauftragte/n bestehen eigene Aufgabenbeschreibungen.
Gemeinsam
Gottes Liebe
leben!
Ordnung des Finanzausschusses der ev.-altref. Kirchengemeinde Uelsen
Seite 2
2.5 Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte für jeweils zwei Jahre einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende sowie einen bzw. eine stellvertretende Vorsitzende. Letztere rücken in der Regel nach zwei Jahren als Vorsitzende nach.
Außerdem wird für den gleichen Zeitraum ein Schriftführer bzw. eine Schriftführerin gewählt.
2.6 Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit, auch nach ihrem Ausscheiden, verpflichtet.

3. Arbeitsweise
3.1 Es finden i.d.R. vier Sitzungen jährlich statt, zu denen der bzw. die Vorsitzende
mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einlädt.
Abmeldungen von Mitgliedern erfolgen gegenüber dem bzw. der Vorsitzenden
oder dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin.
3.2 Der Ausschuss kann entscheiden, ob Einladungen und Protokolle elektronisch
versandt werden.
3.3 Niederschriften werden in der nächsten Sitzung genehmigt und von dem bzw.
der Vorsitzenden oder seiner bzw. ihrer Vertretung unterzeichnet. Sie sind an
den Kirchenrat weiterzuleiten.
3.4 Bezüglich Beginn und Abschluss von Sitzungen, Beschlussfähigkeit und Fassung von Beschlüssen sowie dem Verfahren bei persönlicher Betroffenheit gelten die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenverfassung.
3.5 Die Sitzungen sind i.d.R. gemäß Artikel 28 (4) der Kirchenverfassung öffentlich.
Bei vertraulich zu behandelnden Tagesordnungspunkten wird die Öffentlichkeit
ausgeschlossen. Sie werden an das Sitzungsende gelegt.
Die Ordnung des Finanzausschusses wurde vom Kirchenrat am 14.07.2020 beschlossen und von der Gemeindeversammlung am 06.06.2021 gemäß Artikel 42 (1)
Ziffer 2 der Kirchenverfassung bestätigt. Sie tritt am 06.06.2021 in Kraft.
Eine Änderung oder Erweiterung dieser Ordnung bedarf der Zustimmung des
Kirchenrates.
Alle bisherigen Regelungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Uelsen, 06.06.2021
gez. Bouws                gez. Pastunink             gez. Scholte-Eekhoff